Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62
[Zusammensetzung]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Artikel 63
[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte
die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,
so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen
nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
[Ernennung und Entlassung des Bundesministers]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65
[Befugnisse in der Bundesregierung]
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
Artikel 65 a
[Befehls- und Kommandogewalt]
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
[Unvereinbarkeiten]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 67
[Konstruktives Mißtrauensvotum]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur
dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht,
den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß
dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 68
[Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers
binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht
zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 69
[Stellvertreter des Bundeskanzlers, Amtsdauer für Regierungsmitglieder]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt
in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung
des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzuführen.