Grundgesetz
für die
Bundesrepublik Deutschland
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze
und die Bundesverwaltung
Artikel 83
[Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Artikel 84
[Ausführung als eigene Angelegenheit der Länder,
Bundesaufsicht]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus,
daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte
gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden,
mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht
beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt
hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen
die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen
zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den
Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten.
Artikel 85
[Ausführung im Auftrage des Bundes]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage
des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörde Angelegenheit
der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer
wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die
obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung
ist durch die oberste Landesbehörde sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen
und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86
[Bundeseigene Verwaltung]
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung
oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung,
soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87
[Gegenstände bundeseigener Verwaltung]
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung
und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen
im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes,
aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtführende
Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für
die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene
Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Artikel 87 a
[Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte]
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte
nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem
kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie
der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur
Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim
Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter
und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.
Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Artikel 87 b
[Bundeswehrverwaltung]
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben
des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs
der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung
und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter
ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete
des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können
sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt
werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz
1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87 c
[Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87 d
[Luftverkehrsverwaltung]
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 87 e
[Eisenbahnverkehrsverwaltung]
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes
wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz
können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern
als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des
Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Die Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen
in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum
des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens
den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes
an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen verbleibt beim
Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und
die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die
Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln
oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87 f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und
der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88
[Bundesbank]
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen
Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden,
die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung
der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89
[Bundeswasserstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes
hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die
Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen
werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag
als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße
das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90
[Bundesstraßen und -autobahnen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage
des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91
[Innerer Notstand]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung
die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer
Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt
sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann
die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz
2 bleiben unberührt.
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a
[Mitwirkung des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung
von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für
die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
- Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine
Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und
über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung.
Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung
des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte;
die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes
und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über
die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91 b
[Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen]
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen
bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen
und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der
Vereinbarung geregelt.